Satzung - Universal Peace Federation - Deutschland

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Vereinssatzung von UPF Deutschland

 

 
Satzung der Universal Peace Federation Deutschland e.V.
(UPF Deutschland e.V.)


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Universal Peace Federation Deutschland e.V. (UPF Deutschland e.V.)
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Berlin.


§ 2 Zweck des Vereins

a. Der Vereinszweck ist die Völkerverständigung als Grundlage zur Förderung des Weltfriedens.

b. Zweckverwirklichung wird durch eine enge Zusammenarbeit von nichtstaatlichen, religiösen, kulturellen u. pädagogischen Institutionen, NGO’s, sowie Medien, Politik, Religion, Universitäten erreicht, die sich ebenso für die Völkerverständigung einsetzen, um die Barrieren zwischen den verschiedenen Rassen, Religionen, Kulturen und Nationen zu beseitigen.

c. Der Vereinszweck wird ebenso verwirklicht durch regelmäßige Seminare, Konferenzen und geeignete Publikationen. Durch Bildungsprogramme werden Charakter, Familie und ein globales Bewusstsein für das Wohl der Allgemeinheit gefördert. Der interreligiöse Dialog wird durch gemeinsame kirchliche Veranstaltungen u. Gottesdienste gefördert.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es sei denn, sie erbringen Arbeitsleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages zur Verwirklichung des Satzungszweckes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 2001.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Die ordentliche Mitgliedschaft wird mir Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur aktiven und weitgehend ehrenamtlichen Mitarbeit für das Erreichen des Vereinszwecks.

(5) Fördermitglieder haben Teilnehmerrecht, Rederecht, Anspruch auf jährliche Rechenschaftsberichte des Vereins. Fördermitglieder werden zu den regelmäßigen Mitgliederversammlungen eingeladen. Ein Fördermitglied kann durch Antrag, bezugnehmend auf § 5 Abs. 2 ordentliches Mitglied im e.V. werden und somit auch Stimmrecht im e.V. erhalten

(6) Die ordentliche Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) Wenn länger als 6 Monate kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde und eine Erinnerung/Mahnung innerhalb dieser Frist ergangen ist. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft für ein Jahr ruhen.

(7) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Beirat mit qualifizierter Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister - Vereinskassierer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und beide stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt allein den Vorstand. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine satzungsgemäße Bestellung des nächsten Vorstands erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand führt die Rechtsgeschäfte des Vereins in Transparenz gegenüber dem Beirat. Zu diesem Zwecke unterrichtet er den Beirat mindestens halbjährlich über die laufenden und geplanten Aktivitäten im Namen des Vereins.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Das jeweils ranghöchste anwesende Vorstandsmitglied gibt bei Stimmengleichheit in Abstimmungen den Ausschlag.

(5) Der Vorstand teilt per Beschluss die laufenden Aufgaben wie Versammlungsleiter, Vereinskassierer und Protokollführer unter sich auf. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernehmen die restlichen Mitglieder des Vorstands kommissarisch dessen Aufgaben.

(6) Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode aus, übernimmt der Beirat kommissarisch die Vereinsführung und beruft binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntwerden eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein mit dem Ziel der Nachwahl für die verbleibende Amtsdauer der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.


§ 8 Der Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in Fragen der Auswahl von förderungswürdigen Projekten zu beraten.
Er besteht aus 4 gleichberechtigten Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Beiratmitglieds. Bei Verhinderung eines Beiratmitglieds zu einer wichtigen Entscheidung bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer der Verhinderung, wenn das verhinderte Beiratsmitglied selbst keinen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder benannt hat.

(2) Die Beiratsmitglieder bestimmen einen aus ihrer Reihe als Beiratssprecher, der die organisatorische Verantwortung für die Beiratsaufgaben übernimmt.

(3) Der Beirat trifft sich mindestens einmal jährlich mit dem Vorstand, um die jährliche Mitgliederversammlung vorzubereiten.

(4) Der Beirat hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
a) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
b) Beratung und Aufsicht des Vorstands zur Wahrung des Vereinszwecks und Vertretung der Interessen der ordentlichen Mitglieder.
c) Beantragung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
d) Kassenprüfung: der Beirat hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
e) Kommissarische Vereinsführung nach §7 Absatz 6 der Satzung


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung mittels Brief oder per E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. In jeder Versammlung/Sitzung wird ein Sitzungsleiter und Protokollant aus den anwesenden Mitgliedern gewählt. Jedes Protokoll wird von einem der Vorsitzenden gegen gezeichnet.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands und des Beirats
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
e) Festsetzung des Umfangs der ehrenamtlichen, aktiven Mitarbeit der ordentlichen Mitglieder
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn der Beirat mehrheitlich oder mindestens 25% der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Berücksichtigung der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder unter Beachtung von §9 Absatz 5 und 6 der Satzung. Bei den Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(6) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach §9 Absatz 5 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem ersten Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens
2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Neuversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung muss dabei einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
nach diesem Absatz enthalten.


§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied im Verein verpflichtet zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.

(2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist als Mindestbeitrag anzusehen.

(3) Es ist jedem Mitglied freigestellt, einen höheren Beitrag oder andere regelmäßige Zuwendungen zu zeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, geht das Vermögen an den Verein IRFF (International Relief Friendship Foundation e.V.) in Stuttgart, Haußmannstr. 198, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Der Vorstand führt die Liquidation nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch.


§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin

Letzte Änderung am 23.04.2017
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Universal Peace Federation International ist eine Nichtregierungsorganisation
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